| | Als Festangestellte/r kennt man das: Vom Bruttoarbeitslohn behält der Arbeitgeber einen bestimmten Beitrag ein, den er an die Deutsche Rentenversicherung, an die Bundesagentur für Arbeit und eine Krankenkasse überweist – den Beitrag zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Für „selbstständige Künstler und Publizisten“, zu denen auch die freien Lektorinnen und Lektoren gehören, ist mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz ein ähnliches Verfahren eingeführt worden.
Freie Lektoren gelten als Publizisten und gehören damit zum Kreis derer, die in der KSK versichert werden können. Die Versicherung in der KSK ist eine Pflichtversicherung, das heißt: Wer zum Kreis der Versicherbaren gehört, ist auch verpflichtet, sich zu versichern. Es besteht keine Wahlfreiheit.
Ein wesentliches Kriterium bei der Feststellung der Versicherungspflicht ist daher, ob man auch publizistisch tätig ist, das heißt ob das lektorierte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Reine Korrektorate gelten nach Auffassung der KSK nicht als künstlerische/publizistische Tätigkeit.
Weitere Aufnahmekriterien sind, dass die freie Tätigkeit selbstständig und erwerbsmäßig ausgeführt wird. Als erwerbsmäßig gilt eine Tätigkeit dann, wenn mit ihr ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt wird. Die Grenze für das Mindestarbeitseinkommen aus künstlerischer bzw. publizistischer Tätigkeit liegt seit 2004 bei 3.900 Euro jährlich (325 Euro monatlich). Berufsanfänger werden auch dann versichert, wenn sie dieses Mindesteinkommen nicht erzielen. Diese Vergünstigung ist auf die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit begrenzt. Die Versicherung (und damit die Beitragszahlung) beginnt mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und Meldung bei der KSK. Beispiel: Am 1. März beginnt Y die selbstständige Tätigkeit als freie Lektorin, am 1. März ruft sie bei der KSK an, um sich den Meldebogen zusenden zu lassen. Sie erhält nach zwei Monaten den Bescheid, dass sie versicherungspflichtig ist. Dies bedeutet, dass sie die Beiträge für die Monate März und April nachzahlen muss. Krankenkassenbeiträge, die in dieser Zeit freiwillig bezahlt wurden, werden verrechnet bzw. zurückerstattet. Über die KSK werden freie Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert. Der Versicherte zahlt wie ein Arbeitnehmer nur 50 % der Beiträge. Die restlichen 50 % bezahlt die KSK aus Bundesmitteln (20 %) und den Beiträgen der abgabepflichtigen Unternehmen (sog. Verwerterabgabe, 30 %). Über die prozentualen Anteile der verschiedenen Versicherungen sowie über Mindest- und Höchstbeiträge informiert die Website der KSK. Der Beitrag wird auf der Grundlage des vom Versicherten geschätzten Jahresarbeitseinkommens berechnet. Im November jeden Jahres werden alle Versicherten von der KSK aufgefordert, auf der Grundlage des Auftragsbestandes ihr voraussichtliches Einkommen für das folgende Jahr einzuschätzen und mitzuteilen. Danach bemisst sich der Beitrag, der an die KSK zu zahlen ist.
Stellt sich im laufenden Jahr heraus, dass die tatsächlichen Einnahmen erheblich von der Schätzung abweichen, egal in welche Richtung (unverhoffter Mammutauftrag bzw. Auftragsflaute), ist jederzeit eine Korrektur möglich, allerdings nicht rückwirkend, sondern nur ab dem Zeitpunkt der Mitteilung. Es genügt, die Änderung der KSK schriftlich mitzuteilen und kurz zu begründen. Die Sachbearbeiter der KSK sind Juristen, von unserer Arbeit haben sie wenig Ahnung und entscheiden auf Grundlage der eingereichten Unterlagen. Sehr vorteilhaft sind Belege in Form von Verträgen oder Rechnungen über Lektoratsarbeit. Wenn (insbesondere bei Berufsanfängern) noch keine oder nur wenige Belege vorliegen, sollte die eigene Tätigkeit so geschildert werden, dass auch ein Fachfremder sie versteht. Die Praxis hat gezeigt, dass eine unklare und unvollständige Darstellung oft zunächst zur Ablehnung führt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen (Achtung: Frist wahren!).
Detaillierte und rechtsverbindliche Infos, aktuelle Zahlen sowie Formulare zum Downloaden gibt es auf der Website der KSK.
Die Versicherungspflicht in der KSK beruht auf dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten, es ist hier nachzulesen.
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